§ 25 KO, § 46 Abs 1 Z 3 und 5 KO
Beendet ein Masseverwalter im Zeitraum, der für eine begünstigte Kündigung nach § 25 KO zur Verfügung steht, das Arbeitsverhältnis, ohne dabei von der außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, sind die Beendigungsansprüche des Arbeitnehmers Masseforderungen.