Die “causa Hallein" - den Lesern dieser Zeitschrift zweifellos ein Begriff - hat, wie wenige Insolvenzverfahren zuvor, Reaktionen in der breiten Öffentlichkeit und der juristischen Fachliteratur1)) ausgelöst. Dieses Ausgleichsverfahren hat aber - und das ist noch bemerkenswerter - auch die letzten Änderungen des Normenbereiches “Ausgleichs- und Arbeitsrecht" beeinflußt. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang nur der durch das IRÄG 1994 BGBl 153 eingefügte § 20c Abs 3 Satz 3 AO, wonach der Ausgleichsverwalter nicht die Zustimmung zur begünstigten Kündigung sämtlicher Dienstnehmer geben darf2)).