Die Abrechnung von Löhnen und Gehältern im Zuge eines Insolvenzverfahrens führt immer wieder zu Problemen und wirft zahlreiche Zweifelsfragen auf. In der Praxis werden die Bezüge entweder der laufenden Lohnverrechnung unterworfen, es finden sich aber auch Abrechnungen mit dem sogenannten Belastungsprozensatz gemäß § 67 Abs 8 lit a EStG 1988. Wird korrekterweise bei Nachzahlungen im Konkursverfahren (insbesondere bei Zahlungen vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds) der Belastungsprozentsatz verwendet, dann gibt es selbst unter Experten Uneinigkeit darüber, wie im Detail dieser Belastungsprozentsatz zu ermitteln ist und welche Bezugsteile ihm unterliegen. Hauptverantwortlich dafür ist die unklare Textierung der oben genannten Gesetzesstelle. Wir wollen mit diesem Artikel insbesondere Masseverwalter ansprechen und auf die mannigfaltigen Berechnungsprobleme hinweisen.