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Welche Bedeutung hat die nachträgliche Rückziehung der Bestreitung durch den Masseverwalter?Besprechung der Entscheidung HG Wien 28. 2. 1996, 1 R 108/95*)*) In diesem Heft, Seite 137.

ZIK aktuellNorbert Kosch**)**)Am Verfahren beteiligt.ZIK 1996, 112 Heft 4 v. 25.8.1996

In der besprochenen E vertritt das HG Wien die Ansicht, die bloße Zurücknahme der von einer Masseverwalterin in der Prüfungstagsatzung abgegebenen Bestreitungserklärung führe mangels ausdrücklicher Anerkenntniserklärung noch nicht zur Forderungsfeststellung. Hier wird dargelegt, warum die Zurücknahme stets als gleichzeitiges Anerkenntnis zu deuten ist.

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