§ 9 BAO, § 80 Abs 1 BAO, § 224 Abs 3 BAO, § 248 BAO
§ 78 Abs 1 EStG, § 83 Abs 1 EStG § 41 ff FLAG 1967
§ 57 HKG
Der Masseverwalter haftet gem §§ 9, 80 Abs 1 BAO für Abgaben, die er bei Zahlungen an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht angeführt hat. Die Haftung beschränkt sich allerdings auf die Abgabenschulden jenes Zeitraums, während dessen der Ersatzpflichtige die Konkursmasse als Masseverwalter vertreten hat.