§ 76 Abs 1 AO
§ 103 Abs 1 KO
§ 226 ZPO
Da die AO für Form und Inhalt der Forderungsanmeldung keine Bestimmungen erhält, sind diesbezüglich die entsprechenden Normen der KO anzuwenden.
In der Forderungsanmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die Beweismittel anzugeben, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Dieser im Gesetz vorgeschriebene Inhalt wird grundsätzlich durch die Erfordernisse des § 226 ZPO bestimmt. Eine Verbesserung mangels Angabe eines Rechtsgrundes darf daher nicht angeordnet werden. In keiner Forderungsanmeldung braucht die rechtliche Qualifikation der angemeldeten Forderung ausgesprochen zu werden, wenn der Sachverhalt soweit konkretisiert wird, daß die Bestimmbarkeit der daraus abgeleiteten Forderung unzweifelhaft ist.