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Zuständigkeit für Konkurs- und Ausgleichsanträge; Voraussetzungen für die Konkurssperre

Judikatur ZIKZIK 1996, 100 Heft 3 v. 25.6.1996

§ 63 KO, § 171 KO, § 182 KO
§ 1 Abs 2 AO, § 2 Abs 6 AO, § 7 Abs 2 AO
§ 29 JN
§ 89 Abs 3 GOG

Das Gericht, das bei Einbringung des Konkursantrags für diesen zuständig war, bleibt ungeachtet eines Wohnsitzwechsels gem § 29 JN für spätere weitere Konkursanträge zuständig. Das gilt kraft Größenschlusses auch für die Konstellation Konkursantrag - Ausgleichsantrag.

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