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Kein Konkursteilnahmeanspruch des atypischen stillen Gesellschafters

Judikatur ZIKZIK 1996, 71 Heft 2 v. 25.4.1996

§ 187 HGB

Eine atypische stille Gesellschaft liegt vor, wenn der stille Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen und/ oder an der Geschäftsführung beteiligt ist; bei gegebener Beteiligung am Gesellschaftsvermögen ist eine zusätzliche Beteiligung an der Geschäftsführung nicht maßgeblich.

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