§ 6 Abs 1 IESG
Auch die durch das Versehen der Angestellten eines Rechtsanwalts unterbliebene fristgerechte Übermittlung des Antrags ist nur dann als berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 6 Abs 1 IESG anzusehen, wenn nach Ablauf der Antragsfrist und nach Mitteilung, daß der Antrag nicht eingelangt ist, die Antragstellung nicht übermäßig lang verzögert wird.