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Berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsicht von den Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Antragstellung

Judikatur ZIKZIK 1996, 71 Heft 2 v. 25.4.1996

§ 6 Abs 1 IESG

Auch die durch das Versehen der Angestellten eines Rechtsanwalts unterbliebene fristgerechte Übermittlung des Antrags ist nur dann als berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 6 Abs 1 IESG anzusehen, wenn nach Ablauf der Antragsfrist und nach Mitteilung, daß der Antrag nicht eingelangt ist, die Antragstellung nicht übermäßig lang verzögert wird.

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