§ 8 AnfO, § 16 AnfO
Der Bestand der rechtskräftig festgestellten (vollstreckbaren) Forderung des Anfechtungsklägers kann zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Anfechtungsbeklagten im Anfechtungsprozeß neu überprüft werden.
§ 8 AnfO, § 16 AnfO
Der Bestand der rechtskräftig festgestellten (vollstreckbaren) Forderung des Anfechtungsklägers kann zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Anfechtungsbeklagten im Anfechtungsprozeß neu überprüft werden.