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Zur Überprüfbarkeit der rechtskräftig festgestellten (vollstreckbaren) Forderung im (Einzel-)Anfechtungsprozeß

Judikatur ZIKZIK 1996, 67 Heft 2 v. 25.4.1996

§ 8 AnfO, § 16 AnfO

Der Bestand der rechtskräftig festgestellten (vollstreckbaren) Forderung des Anfechtungsklägers kann zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Anfechtungsbeklagten im Anfechtungsprozeß neu überprüft werden.

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