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Voraussetzung für die Entziehung der Eigenverwaltung

Judikatur ZIKZIK 1996, 66 Heft 2 v. 25.4.1996

§ 186 KO

Allein wegen des Vorhandenseins zahlreicher Gläubiger oder hoher Schulden darf die Eigenverwaltung im Schuldenregulierungsverfahren nicht entzogen werden. Dazu muß die Vermögenslage zusätzlich so verworren sein, daß nur ein Masseverwalter Klarheit schaffen kann.

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