§ 186 KO
Allein wegen des Vorhandenseins zahlreicher Gläubiger oder hoher Schulden darf die Eigenverwaltung im Schuldenregulierungsverfahren nicht entzogen werden. Dazu muß die Vermögenslage zusätzlich so verworren sein, daß nur ein Masseverwalter Klarheit schaffen kann.