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Honorar des Masseverwalters im Schuldenregulierungsverfahren

Judikatur ZIKZIK 1996, 65 Heft 2 v. 25.4.1996

§ 125 KO

Dem Masseverwalter steht für ein einfaches bis durchschnittliches Schuldenregulierungsverfahren ein Nettopauschalhonorar von 10.000 S zuzüglich der bescheinigten oder - mangels Bescheinigung - mit 10 % des Honorars pauschalierten Barauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Außergewöhnliche Leistungen sind gesondert zu honorieren.

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