§ 125 KO
Dem Masseverwalter steht für ein einfaches bis durchschnittliches Schuldenregulierungsverfahren ein Nettopauschalhonorar von 10.000 S zuzüglich der bescheinigten oder - mangels Bescheinigung - mit 10 % des Honorars pauschalierten Barauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Außergewöhnliche Leistungen sind gesondert zu honorieren.