§ 119 Abs 5 KO
Die Angabe der Höhe der dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassenen Forderung (§ 119 Abs 5 KO) dient in der Regel nur zu deren Identifizierung. Daher kann im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Konkursgläubiger einen bereits im Zeitpunkt der Beschlußfassung bestandenen, aber auf Grund eines Berechnungsfehlers nicht erkannten höheren Forderungsteil zur Geltendmachung vorbehalten haben.