§ 73 KO, § 181 KO, § 182 KO
§ 44 JN, § 46 JN
Über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen einstweilige Vorkehrungen zur Sicherung der Konkursmasse angeordnet werden, entscheidet gem § 73 Abs 5 KO das Oberlandesgericht endgültig. Bei sinngemäßer Anwendung im Schuldenregulierungsverfahren bedeutet das, daß dort das Landesgericht unanfechtbar entscheidet und ein Revisionsrekurs ebenfalls unstatthaft ist.