§ 59 KO, § 166 Abs 1 KO
§ 232 ZPO, § 521a Abs 1 Z 3 ZPO
Da die Wirkungen der Konkursaufhebung erst mit Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses eintreten, begründet eine vor diesem Zeitpunkt an den Masseverwalter bewirkte Zustellung einer Klage deren Streitanhängigkeit. Wird die Klage nach diesem Zeitpunkt zurückgewiesen, so liegt ein Fall des zweiseitigen Rekurses vor.