§ 21 KO
§ 355 HGB
Ein Kontokorrentverhältnis erlischt mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines der Vertragsparteien, weil die kontokorrentmäßige Abwicklung der beiderseitigen Leistungen und Ansprüche mit dem Konkurszweck nicht vereinbar wäre. - “Verrechnungsabrede" und Rücktrittsrecht des Masseverwalters.