1. Vertreterhaftung gem § 9 Abs 1 BAO
Die Vertreter juristischer Personen (zB GmbH-Geschäftsführer oder Masseverwalter) haften gem § 9 Abs 1 iVm § 80 BAO für die Abgaben der von ihnen Vertretenen, wenn die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten uneinbringlich sind. Grundlegend ist, daß der Vertreter die abgabenrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt. Der Geschäftsführer hat darzutun, weshalb er nicht Sorge für die rechtzeitige Abgabenentrichtung tragen konnte (Beweislastumkehr)1)). Ein Verschulden des Geschäftsführers liegt beispielweise nicht vor, wenn die Mittel zur Abgabenentrichtung fehlen und alle Gläubiger anteilsmäßig befriedigt werden oder wenn der Geschäftsführer aufgrund einer internen Aufteilung der Geschäftsführungsagenden nicht mit der Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten befaßt ist2)).