Im Rahmen des gerichtlichen bzw außergerichtlichen Ausgleiches findet ein Schuldnachlaß statt (§ 53 Abs 1 AO bzw § 1380 iVm § 1444 ABGB), der bei bilanzierenden Unternehmen zum Anfall eines “Sanierungsgewinnes" führt. Der folgende Beitrag befaßt sich mit der - in der österreichischen Rsp und Lehre - ungeklärten Frage, ob ein (typischer) stiller Gesellschafter am Sanierungsgewinn des Unternehmens des Geschäftsherrn beteiligt ist, und kommt dabei zu einer von der Rsp des RG bzw des BGH abweichenden Lösung.