§ 1409 ABGB
Eine Vermögensübernahme nach § 1409 ABGB liegt auch vor, wenn das Vermögen an mehrere Personen übergeben wird, von denen jede die Übertragung an die anderen kennt, und die Verträge in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Auch eine vorweggenommene Erbfolge führt zur Haftung nach § 1409 ABGB.