§ 502 Abs 2 ZPO
Eine Klage des Masseverwalters auf Feststellung, daß ein als Masseforderung geltend gemachter Anspruch als Konkursforderung zu qualifizieren ist, ist - ebenso wie generell ein auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Forderung gerichtetes Begehren - keinesfalls höher zu bewerten als der Betrag der betroffenen Forderung.