§ 66 KO, § 70 KO
Die Nichtbegleichung einer offenen Forderung durch einen Gemeinschuldner indiziert nicht die Zahlungsunfähigkeit.
Bringt ein Gläubiger in seinem Konkursantrag konkrete Behauptungen vor und bietet er Bescheinigungsmittel an, kann der Antrag nicht als offenbar unbegründet oder mißbräuchlich gestellt sofort abgewiesen werden; vielmehr sind vom Gericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen vorzunehmen. Eine mißbräuchliche Antragstellung liegt insbesondere nicht schon deshalb vor, weil die Forderung des Gläubigers pfandrechtlich voll gedeckt ist.