Der Autor geht den §§ 19 und 20 KO nach. Diese Normen stellen das Endprodukt einer Kompilation aus der CO 1868, einem Sondergesetz 1884 (das aus Anlaß der Einführung des AnfG 1884 erlassen worden ist) und der dCO dar (S 7 f) und haben zwei Gesichter: Einerseits erleichtern sie die Aufrechnung (etwa für bedingte und betagte Forderungen, siehe § 19 KO), andererseits werden außerkonkurslich zulässige Aufrechnungen ausgeschlossen (§ 20 KO).