HGB §§ 159, 171, 172
ABGB § 879
Wenn die Kommanditbeteiligung an einer KG von einer Gesellschaft als Treuhänderin für einen oder mehrere Treugeber gehalten wird, ist grundsätzlich nur die Treuhänderin als Kommanditistin zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der KG oder gegenüber Dritten legitimiert. Der Treugeber ist daher zu einer Geltendmachung des Abfindungsanspruchs nur berechtigt, wenn ihm dieser Anspruch vom Treuhandkommanditisten abgetreten wurde.