AnfO §§ 2, 3
ABGB § 773
Ein vor dem Tod des Erblassers abgeschlossener Vertrag, mit dem ein Schuldner auf seinen Pflichtteil verzichtet, ist der Gläubigeranfechtung entzogen, wenn der Erblasser dem Verzichtenden den Pflichtteil ohnedies auch ohne dessen Mitwirkung hätte entziehen können (§ 773 ABGB).