KO idF vor 1. 7. 2010 § 171
ZPO §§ 233, 240
Das Verfahrenshindernis der Streitanhängigkeit ist auch im Konkursverfahren zu beachten. Solange ein Konkursverfahren noch anhängig ist, muß ein neuerlicher Antrag auf Konkurseröffnung zurückgewiesen werden.