KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 88, 89
JN §§ 19 ff
Der Gemeinschuldner ist nicht berechtigt, die Abberufung eines Gläubigerausschußmitglieds zu beantragen. Er kann nur den Beschluß über dessen Bestellung mit Rekurs bekämpfen. Liegen darüber hinaus Gründe für Interessenskonflikte oder gar für ein Tätigwerden des Gläubigerausschußmitglieds in eigener Sache vor, ist die Zulässigkeit einer Ablehnung analog der von Gerichtspersonen zu erwägen.