KO idF vor 1. 7. 2010 § 71 Abs 1, § 72 Abs 2
ZPO § 515
Ein Beschluß, mit dem einem antragstellenden Gläubiger die Erlegung eines Kostenvorschusses aufgetragen wird (§ 72 Abs 2 KO), ist nicht gesondert anfechtbar. Bei Vorliegen eines nicht durch die Erlegung des Kostenvorschusses ausgeräumten Konkurshindernisses ist ein weiterer Beschluß zu erlassen, mit dem der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird; daher kann nicht argumentiert werden, nach dem Beschluß über den Kostenvorschuß habe keine weitere Entscheidung zu ergehen, sodaß der Beschluß über den Kostenvorschuß dennoch anfechtbar sei.