KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 1, 5
GSVG § 136 Abs 4
Bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob Rückstände für die Zeit vor Konkurseröffnung oder laufender Unterhalt für die Zeit während des Konkursverfahrens begehrt wird; erstere sind Konkursforderungen, während der laufende Unterhalt auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner geltend gemacht werden kann.