1. In diesem Urteil stellt der OGH einerseits die sachliche Unzuständigkeit des Konkursgerichtes für Klagen des Masseverwalters auf Rückzahlung einer Abgabenzahlung, die nach der Konkurseröffnung von der Gemeinschuldnerin an einen Gläubiger geleistet wurde, daher gem § 3 KO unwirksam und nach Bereicherungsgrundsätzen rückabzuwickeln sei, fest, insbesondere weil eine solche Zuständigkeit auch nicht auf eine analoge Anwendung von Art 43 Abs 5 KO gestützt werden könne; kommt aber in weiterer Folge zum Ergebnis, daß für die Rückforderung solcher Abgabenzahlungen ein ordentliches Gericht zuständig wie auch der ordentliche Rechtsweg zulässig sei, und begründet letzteres wie folgt: