Mit der Abhandlung wird dargelegt, daß schon die rechtskräftige Abänderung wie auch die Aufhebung, im Fall des Ausspruches mit Rechtskraftvorbehalt die rechtskräftige Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses durch das Rekursgericht auch die Wirkungen des Konkurses aufhebt, ohne daß es noch eines gesonderten Konkursaufhebungsbeschlusses des Konkursgerichtes bedürfte.