vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Nachschußpflicht der Genossenschafter im Ausgleich der GenmbH*)*)Fortsetzung und Schluß des Beitrags aus ZIK 5/95, 129.

Dr. Walter H. Rechberger, Dr. Paul OberhammerZIK 1995, 165 Heft 6 v. 1.12.1995

3. Ausgleichsbestätigung und Nachschußpflicht

3.1. Die Versagung der Ausgleichsbestätigung gem § 51 Z 1 AO

Gem § 51 Z 1 AO kann das Ausgleichsgericht die Bestätigung des Ausgleichs versagen, wenn die dem Schuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen "in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen". Im Unterschied zu § 50 AO ist hier nur davon die Rede, daß das Gericht die Bestätigung versagen "kann", nicht aber, daß sie zu versagen "ist". Damit soll aber dem Gericht keineswegs die Möglichkeit einer willkürlichen Versagung der Bestätigung gegeben werden, es hat hier vielmehr pflichtgebundenes Ermessen zu üben39)39) Holzhammer, Österr Insolvenzrecht4 (1995) 273.. Daß hier überhaupt - anders als bei § 50 AO - eine "kann" -Bestimmung geschaffen wurde, erklärt sich daraus, daß es dem Gericht ermöglicht werden soll, flexibel auf die konkreten wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalles einzugehen; liegen nach diesen jedoch die Voraussetzungen für die Versagung der Ausgleichsbestätigung vor, so hat das Gericht auch danach zu handeln40)40)Vgl Bartsch/Pollak II 41 f, 426.. Die Denkschrift hebt zur Parallelbestimmung des § 154 Z 1 KO treffend hervor, Zweck dieser Bestimmung - mit der die Gläubigerautonomie bis zu einem gewissen Grad eingeschränkt werde - sei es,die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger vor dem Interesse der Mehrheit und ihrer Führer zu schützen41)41)Denkschrift 133.. Einem Ausgleich, der den Gläubigern unsachgemäße Opfer aufbürdet, dem Schuldner hingegen - auf Kosten der Gläubiger - unsachgemäße Vorteile bringt, ist daher die Bestätigung zu versagen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!