3. Ausgleichsbestätigung und Nachschußpflicht
3.1. Die Versagung der Ausgleichsbestätigung gem § 51 Z 1 AO
Gem § 51 Z 1 AO kann das Ausgleichsgericht die Bestätigung des Ausgleichs versagen, wenn die dem Schuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen "in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen". Im Unterschied zu § 50 AO ist hier nur davon die Rede, daß das Gericht die Bestätigung versagen "kann", nicht aber, daß sie zu versagen "ist". Damit soll aber dem Gericht keineswegs die Möglichkeit einer willkürlichen Versagung der Bestätigung gegeben werden, es hat hier vielmehr pflichtgebundenes Ermessen zu üben39). Daß hier überhaupt - anders als bei § 50 AO - eine "kann" -Bestimmung geschaffen wurde, erklärt sich daraus, daß es dem Gericht ermöglicht werden soll, flexibel auf die konkreten wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalles einzugehen; liegen nach diesen jedoch die Voraussetzungen für die Versagung der Ausgleichsbestätigung vor, so hat das Gericht auch danach zu handeln40). Die Denkschrift hebt zur Parallelbestimmung des § 154 Z 1 KO treffend hervor, Zweck dieser Bestimmung - mit der die Gläubigerautonomie bis zu einem gewissen Grad eingeschränkt werde - sei es,die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger vor dem Interesse der Mehrheit und ihrer Führer zu schützen41). Einem Ausgleich, der den Gläubigern unsachgemäße Opfer aufbürdet, dem Schuldner hingegen - auf Kosten der Gläubiger - unsachgemäße Vorteile bringt, ist daher die Bestätigung zu versagen.