GmbHG § 15a
Solange der Vertretungsnotstand der Gesellschaft, zu dessen Behebung eine Notgeschäftsführer (Notliquidator) bestellt wurde, nicht behoben ist, bedarf es zur Beendigung von dessen Funktion eines gerichtlichen Enthebungsbeschlusses. Einem vom Notgeschäftsführer gestellten Enthebungsantrag ist nur stattzugeben, wenn besondere, bei der Bestellung nicht vorhersehbare Gründe verwirklicht sind.