KO idF vor 1. 7. 2010 § 182
KSchG § 1 Abs 2
Die sachliche Zuständigkeit für Konkurse natürlicher Personen richtet sich danach, ob der Schuldner bei Stellung des Konkursantrags ein Unternehmen betreibt oder nicht. Der Umstand, daß Verbindlichkeiten aus einer früheren unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners stammen, vermag für sich allein noch nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofs zu begründen. Der Begriff des Unternehmens richtet sich nach § 1 Abs 2 KSchG. Demnach liegt ein Unternehmen etwa dann vor, wenn der Schuldner mit anderen ein Restaurant und eine Kegelbahn als Gesellschafter bürgerlichen Rechts betrieben hat, zumal Gastwirte auch als Kaufleute iSd § 1 Abs 2 Z 1 HGB zu qualifizieren sind. Bei der Beurteilung, ob das Unternehmen noch betrieben wird, ist zu beachten, daß bei bloßer Betriebssperre ohne entsprechende Liquidierungsmaßnahmen noch nicht von einer endgültigen Stillegung des Unternehmens gesprochen werden kann.