KO idF vor 1. 7. 2010 § 46 Abs 1 Z 2
GrEStG §§ 1, 4 Abs 1 Z 3 lit a, § 16
Für die insolvenzrechtliche Qualifikation von Abgabenforderungen ist nicht das Entstehen der Steuerschuld auf der Grundlage eines abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts, sondern der Zeitpunkt der Verwirklichung dieses Sachverhalts maßgebend. Wenn der spätere Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung eine Liegenschaft (hier: durch Zuschlag im Weg der Zwangsversteigerung) erwirbt, ist damit der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt bereits verwirklicht, mag auch der Erwerber den Befreiungstatbestand des § 4 Abs 1 Z 3 lit a GrEStG in Anspruch genommen haben. Wird die Liegenschaft nach Konkurseröffnung durch den Masseverwalter veräußert, so steht damit fest, daß der begünstigte Zweck aufgegeben wird; damit ist die bereits mit dem ursprünglichen Erwerb vorläufig bedingt aufgeschobene Steuerschuld endgültig entstanden. Dies ändert aber nichts daran, daß der für die Abgabepflicht maßgebende Sachverhalt bereits mit dem Erwerb vor der Konkurseröffnung verwirklicht wurde.