KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 28, 30
Die Verneinung der Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners ist eine irrevisible Tatsachenfeststellung. Wenn die Benachteiligungsabsicht nicht festgestellt wurde, kommt eine Prüfung der Frage, ob dem Gegner die fahrlässige Unkenntnis einer Benachteiligungsabsicht zur Last fällt, schon begrifflich nicht in Frage.