1. Rechtliche Grundlagen
1.1. Rechtslage in Österreich bis Ende 1994
In § 4 Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 wurde folgende Regelung des § 4 Abs 1 UStG 1972 inhaltsgleich übernommen: "Alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, ist Entgelt." In diesem Sinne zählten Verzugszinsen, die ein Unternehmer für die unfreiwillige Gewährung eines Zahlungsaufschubes an seinen Schuldner in Rechnung stellt, zum Entgelt. Obwohl Verzugszinsen gemäß obiger Beschreibung bürgerrechtlich "eine Art Schadenersatzleistung für die verspätet entrichtete Kaufpreissumme (vgl VwGH 9. 2. 1987, 85/15/0219, 9)" darstellten, war allein der wirtschaftliche Zusammenhang der Leistung des Entgelts mit der Zahlung der Verzugszinsen entscheidend und somit der auf der Käuferseite entstandene Verzug von untergeordneter Bedeutung (vgl VwGH 9. 2. 1987, 85/15/0219). Das heißt, Verzugszinsen als "Nebenleistung" teilten umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung.