Die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die stille Einlage in der Überschuldungsprüfung beim Geschäftsherrn als Passivum angesetzt werden muß, kann entscheidend für die Bejahung bzw Verneinung der Überschuldung und damit für die Insolvenzeröffnung über dessen Vermögen sein. Der Beitrag versucht, ausgehend vom Zweck der Überschuldungsprüfung, Leitlinien für die Behandlung des Auseinandersetzungsguthabens wie auch eigenkapitalersetzender Darlehen eines stillen Gesellschafters in der Überschuldungsrechnung, insbesondere im Überschuldungsstatus, zu geben.