Gem § 76 GenG "haftet" jedes Mitglied einer GenmbH "im Falle des Konkurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, insofern der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt, nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe derselben". Nach heutigem Verständnis handelt es sich dabei nicht um eine direkte Haftung der Genossenschafter gegenüber den Gläubigern der Genossenschaft, sondern vielmehr um eine Deckungs- oder Nachschußpflicht der Genossenschafter gegenüber der Genossenschaft1). Gegenstand des vorliegenden Beitrags ist die Frage, welche Rolle diese Deckungspflicht im Rahmen des Ausgleichs einer GenmbH spielt.