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Zur Nachschußpflicht der Genossenschafter im Ausgleich der GenmbH*)*)Der vorliegende Beitrag basiert auf einem Rechtsgutachten, das der Erstverfasser im April 1995 für den Kreditschutzverband von 1870 erstattet hat.

o.Univ.-Prof. Dr. Walter H. Rechberger, Univ.-Ass. Dr. Paul OberhammerZIK 1995, 129 Heft 5 v. 1.10.1995

Gem § 76 GenG "haftet" jedes Mitglied einer GenmbH "im Falle des Konkurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, insofern der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt, nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe derselben". Nach heutigem Verständnis handelt es sich dabei nicht um eine direkte Haftung der Genossenschafter gegenüber den Gläubigern der Genossenschaft, sondern vielmehr um eine Deckungs- oder Nachschußpflicht der Genossenschafter gegenüber der Genossenschaft1)1)S nur Kastner in Patera, Handbuch des österr Genossenschaftswesens (1984) 202 f und Keinert, Genossenschaftsrecht (1988) Rz 741 ff.. Gegenstand des vorliegenden Beitrags ist die Frage, welche Rolle diese Deckungspflicht im Rahmen des Ausgleichs einer GenmbH spielt.

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