ABGB §§ 1311, 1489
StGB § 159 Abs 1 Z 1 und 2
Zu den für das Entstehen des Ersatzanspruches maßgebenden Umständen, die dem Geschädigten iSd § 1489 Satz 1 ABGB bekannt sein müssen, gehört - sofern der Ersatzanspruch ein Verschulden des Schädigers voraussetzt - auch die Kenntnis jener Umstände, die im Einzelfall ein solches Verschulden begründen. Wird gegen den Schädiger zwar wegen des Verdachtes nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB ein Strafverfahren eingeleitet, dieses jedoch wegen der Flucht des Beschuldigten ins Ausland abgebrochen, ohne daß zuvor der Beschuldigte einvernommen oder ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt worden ist, so hätte der Geschädigte auch durch Anfragen über den Stand des Strafverfahrens keine ausreichenden, über die Ergebnisse des Insolvenzverfahrens hinausreichenden Kenntnisse über die strafrechtlich relevanten Umstände des Schädigers erlangen können.