KO idF vor 1. 7. 2010 § 119 Abs 5
Ob Sachen, deren Verwertung keinen Überschuß für die allgemeine Masse erwarten läßt - weil sie wertlos oder offensichtlich mit Absonderungsrechten überlastet sind -, aus der Konkursmasse ausgeschieden werden, ist Ermessensentscheidung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts. Der Gemeinschuldner hat keinen Rechtsanspruch auf Überlassung derartiger Sachen.