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Leitende Angestellte und Insolvenz-Ausfallgeld

Markus LechnerZIK 1995, 103 Heft 4 v. 1.8.1995

Seit 1. Mai 1995 sind leitende Angestellte, soweit sie nicht ohnehin Mitglieder des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person sind, ihnen aber dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht, vom Entgeltsicherungsschutz des IESG ausgenommen1)1) § 1 Abs 6 Z 3 und § 17a Abs 6 IESG idF BGBl 1995/297 (Art XXVII).. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob diese Bestimmung im Widerspruch zum EU-Recht, nämlich zur Richtlinie des Rates 80/987/EWG vom 20. 10. 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers2)2)Richtlinie des Rates 80/987/EWG vom 20. 10. 1980, ABl 1980 L 283/23 idF der Richtlinie des Rates 87/164/EWG vom 2. 3. 1987, ABl 1987 L 66/11 und idF des Anhanges zum Beschluß des Rates der EU vom 1. 1. 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union, ABl 1995 L 1/1(67); im folgenden: RL., steht.

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