Seit 1. Mai 1995 sind leitende Angestellte, soweit sie nicht ohnehin Mitglieder des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person sind, ihnen aber dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht, vom Entgeltsicherungsschutz des IESG ausgenommen1). Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob diese Bestimmung im Widerspruch zum EU-Recht, nämlich zur Richtlinie des Rates 80/987/EWG vom 20. 10. 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers2), steht.