AO §§ 16, 46 Abs 4
Ein Gläubiger, der eine aufschiebend bedingte Ausgleichsforderung zu haben behauptet, kann bei Bestreitung ein Begehren auf Sicherstellung für den Fall des Bedingungseintritts stellen. Die Sicherstellung setzt jedoch voraus, daß der Gläubiger den Bestand einer - wenn auch bedingten - Forderung bescheinigt.