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Frist für den Rekurs gegen den Konkursaufhebungsbeschluß

Judikatur ZIKZIK 1995, 91 Heft 3 v. 1.6.1995

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 166, 174 Abs 2, § 176 Abs 1

Die Frist für den Rekurs gegen den Beschluß auf Konkursaufhebung beginnt mit dessen öffentlicher Bekanntmachung durch Anschlag an die Gerichtstafel. Das gilt auch für den Fall, daß vom Konkursgericht der Erlaß über die Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren nicht beachtet wurde.

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