KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 69, 71, 183
Ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch ist bloß dann Konkursvoraussetzung, wenn es einer Privatschuldnerin am kostendeckenden Vermögen fehlt.
Die Prüfung, über welche Vermögenswerte eine Gemeinschuldnerin verfügt, ist Aufgabe des Konkursverfahrens. Daher ist das weitere Schicksal eines bereits anhängigen Anfechtungsprozesses für die Frage der Konkurseröffnung ohne Bedeutung.