KO idF vor 1. 7. 2010 § 7
ZPO § 519 Abs 1 Z 1, § 521a
Selbst wenn ein Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Partei festgestellt wird, in erweiternder Auslegung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar sein sollte, liegt jedenfalls kein Fall eines zweiseitigen Rekurses (insb nicht der Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO) vor.