EO §§ 97 ff, 341 ff
Die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft und die Zwangsverwaltung des darauf betriebenen Unternehmens sind nebeneinander zulässig. Der Zwangsverwalter des Unternehmens hat an den Zwangsverwalter der Liegenschaft ein Benützungsentgelt abzuführen.