ZPO § 41
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 110, 113
Bis zur Konkurseröffnung aufgelaufene Prozeßkosten können als selbständige Konkursforderung angemeldet werden. Der in der Prüfungstagsatzung bestrittene Kostenersatzanspruch für die Rechtsverteidigung in einem durch Konkurseröffung unterbrochenen Prozeß kann dann nur in diesem Verfahren, nicht in einem selbständigen Prüfungsprozeß festgestellt werden.