GmbHG § 63
Bei Konkurseröffnung kann der Masseverwalter sofort ausstehende Zahlungen auf die Stammeinlage einfordern. In einem Abtretungsvertrag gemachte Zusagen an den neuen Gesellschafter, er müsse keine weiteren finanziellen Verpflichtungen übernehmen, sind durch die Konkurseröffnung überholt. Diese ändert weiters nichts am Verbot, die Zahlungspflicht mit Forderungen an die Gesellschaft aufzurechnen.