IESG § 2 Z 3, § 3 Abs 4
UStG § 4 Abs 2, § 16 Abs 3
Auch für Honoraransprüche arbeitnehmerähnlicher Personen gebührt Insolvenz-Ausfallgeld. Dessen Zahlung fällt nicht unter die Zuschüsse aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln bundesgesetzlich errichteter Fonds, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Da somit das Entgelt für eine Leistung von einem anderen als dem zahlungsunfähigen Empfänger gewährt wird und keine Umsatzsteuerbefreiung greift, ist die Umsatzsteuer nicht uneinbringlich und die arbeitnehmerähnliche Person zu deren Entrichtung verpflichtet.