IESG § 1 Abs 1, 2 und 6
ABGB §§ 1151, 1175
Vertraglich angerechnete "Vordienstzeiten" aus einer früheren Tätigkeit als Gesellschafter bürgerlichen Rechts für eine Abfertigung sind bei der Bestimmung des Insolvenz-Ausfallgeldes nicht zu veranschlagen. Eine solche Anrechnung wird unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 6 Z 2 oder 3 IESG schon durch den Bestand einer die Arbeitnehmereigenschaft ausschließenden Gesellschafterstellung verhindert.